Beschränkte Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen

Eine Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997.

Die Rechtslage ist allerdings ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geändert worden. Diese Entscheidung des Bundesfinanzofs gilt ausdrücklich nur für die alte Rechtslage bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2003.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. August 2008 – I R 81/07

Sie sind derzeit offline!