Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG (in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung) können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus im gleichen Kalenderjahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (sog. horizontaler Verlustausgleich). Der sog. vertikale Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, scheidet damit aus. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber noch die Möglichkeit, die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).
Im Streitfall hatte der Kläger Verluste aus Aktiengeschäften erlitten und wollte sie mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbetrieb verrechnen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab.
Mit seiner Revision machte der Kläger ohne Erfolg geltend, die für private Veräußerungsgeschäfte geltenden besonderen Verlustausgleichsregelungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und seien deshalb verfassungswidrig.
Dem folgte der BFH nicht. Dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach den Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG nur beschränkt abziehbar seien, führe zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber unterwerfe nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungs-geschäften der Besteuerung. Der Bezieher solcher Einkünfte habe damit –anders als bei anderen Einkunftsarten– die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts Gewinne steuerfrei zu vereinnahmen und nur die Verluste steuermindernd geltend zu machen. Diese Dispositionsmöglichkeit sei eine Besonderheit dieser Einkunftsart und rechtfertige die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften.