Bezieht der Steuerpflichtige aufgrund eines Rentenversicherungsvertrages gegen Einmalbeitrag auf Lebenszeit sowohl eine garantierte „Grundrente“ als auch eine nicht garantierte „Bonusrente aus der Überschussbeteiligung“, so sind beide Bestandteile der wiederkehrenden Bezüge einheitlich zu beurteilen und trotz der durch die fehlende Gleichmäßigkeit der Leistungen bedingten Nichterfüllung des Leibrentenbegriffs lediglich mit ihrem Ertrags- bzw. Zinsanteil der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juni 2006 – X R 3/06