Der Bundesfinanzhof hat nochmals seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind unabhängig von deren Höhe regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Im Streitfall machte der geschiedene Kläger unter anderem Aufwendungen für die Besuche seiner drei minderjährigen Kinder, die bei der Mutter in den USA lebten, in Höhe von ca. 32 000 DM geltend. Den Antrag des Klägers, diese Besuchskosten im Streitjahr 1999 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe mit der Aufhebung des früher in § 33a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Freibetrags zur Pflege des Eltern- Kind- Verhältnisses durch das Steuerreformgesetz 1990 derartige Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zugeordnet, die durch den Kinderlastenausgleich bzw. ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt würden. Zwar sei jeder Elternteil seit dem 1. Juli 1998 durch die Neuregelung in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig seien. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen aber nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich sei z. B. bei Besuch einer ausländischen Schule oder bei auswärtiger Ausbildung.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchskosten nicht anzuerkennen, sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes läge. Individueller Sonderbedarf müsse grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zu stellenden Existenzminimums berücksichtigt werden