Ein leitender Angestellter, dessen Gehalt in erheblichem Umfang vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig ist, kann Aufwendungen für deren Bewirtung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen. Dies hat jetzt der 10. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.
In dem vom FG Köln entschiedenen Fall war der Kläger angestellter Organisationsleiter im Außendienst einer Versicherung, dessen Bezüge zu 40 % vom Verkaufserfolg der ihm unterstellten Mitarbeiter abhingen. Er lud seine Mitarbeiter im Anschluss an eine Jahresabschlusstagung auf seine Kosten zu einer Dinershow ein. Der Senat erkannte die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. Januar 2007 – 10 K 4902/04