Bürgerliche Arbeitskleidung

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs ist die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen. Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil in der Regel als Arbeitslohn zu erfassen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus April 2006 auch noch die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen (Urteil vom 11. April 2006 VI R 60/02). Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.

Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung von Kleidungsstücken kann nach dem jetzt ergangenen Urteil dann bejaht werden, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal – u.a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens – einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt. Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu Arbeitslohn, teilt der BFH nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2006 – VI R 21/05

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