cum/ex-Verfahren: Keine mehrfache Erstattung der Kapitalertragsteuer

Über die cum/ex-Geschäfte an der Börse, deren Fragwürdigkeit und die Auswirkungen wird viel diskutiert.

Nun hat das Finanzgericht Köln in einem ersten diesbezüglichen Verfahren ein Urteil verkündet.

Das Finanzgericht Köln ist der Auffassung, dass die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht in Betracht kommt.

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in der Sache in einem sogenannten „cum/ex-Verfahren“. Eine Vielzahl solcher Streitfälle sind derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängig.

Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („ex-Dividende“) angedient. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Dies hat das Finanzgericht Köln verneint.

Der Aktienkäufer werde bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er habe daher, so das Finanzgericht Köln, keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.07.2019 – 2 K 2672/17

ECLI:DE:FGK:2019:0719.2K2672.17.00

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