Dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf läßt sich entnehmen, wann ein Eigenheim noch gefördert werden kann:
Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der
Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall
der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat
oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.“
Mit anderen Worten: Ab dem 1. Januar 2006 erfolgt keine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für
neue Fälle mehr. Unberührt davon bleiben alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Somit wird nicht in langjährige Planungen eingegriffen, denn wer Wohneigentum schon hergestellt oder erworben hat oder bis zum 31. Dezember 2005 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag bis zu diesem Zeitpunkt abschließt, erhält die Förderung nach dem zurzeit noch geltenden Eigenheimzulagengesetz, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt sind.