Einmal mehr hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen beschäftigt.
Der Bundesfinanzhof hat dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet1. Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.01.2016 – IX B 106/15
- BFH, Urteile vom 24.08.2006 – IX R 15/06; vom 19.08.2008 – IX R 39/07 [↩]
- BFH, Beschluss vom 14.01.2010 – IX B 146/09; BFH, Urteile vom 16.04.2013 – IX R 22/12; vom 16.04.2013 – IX R 26/11 [↩]