Das häusliche Arbeitszimmer – ein ewiges Streitthema im Steuerrecht.
Streitpunkte sind sowohl die Anerkennung als solche (wie z.B. in den hier und hier dargestellten Entscheidung) als auch die Höhe bzw. der Umfang (worüber wir z.B. hier berichtet hatten).
Wird ein häusliches Arbeitszimmer als solches und die hierfür getätigten Ausgaben im konkreten Fall anerkannt, so kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 aber nur maximal € 1.250 einkünftsmindernd geltend machen.
Wie ist es aber nun zu beurteilen, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen?
Der Bundesfinanzhof ist nun in zwei Entscheidungen unter Abänderung seiner früheren Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden ist, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.
Der Bundesfinanzhof ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.
In dem einen der beiden nun entschiedenen Fällen1 nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das Finanzamt und das dieses bestätigende Niedersächsische Finanzgericht2 erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat, so der Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das Niedersächsische Finanzgericht jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der Bundesfinanzhof hat die Sache deshalb an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Fall3 hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg4 nicht aufgeklärt. Der Bundesfinanzhof musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverweisen.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 15.12.2016 – VI R 53/12; vom 15.12.2016 – VI R 86/13
- BFH, Urteil vom 15.12.2016 – VI R 53/12 [↩]
- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.03.2013 – 3 K 406/12 [↩]
- BFH, Urteil vom 15.12.2016 – VI R 86/13 [↩]
- FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 12.07.2012 – 3 K 447/12 [↩]