Einkommensteuer: Scheidungskosten sind keine aussergewöhnlichen Belastungen (mehr)

Sind Scheidungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Vor über 12 Jahren war in diesem Zusammenhang z.B. noch von Relevanz, welche Scheidungskosten als aussergewöhnliche Belastungen geltend zu machen sind. Wir hatten hier hinsichtlich der Kosten der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung darüber berichtet.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung generell die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Anders als das Finanzgericht Köln1 sah der Bundesfinanzhof  die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an.

Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf, so der Bundesfinanzhof. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der Bundesfinanzhof die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16
ECLI:DE:BFH:2017:U.180517.VIR9.16.0

  1. FG Köln, Urteil vom 13.01.2016 – 14 K 1861/15 []

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