Verluste aus so genannten Steuersparfonds können nach einem Gesetzentwurf künftig nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Das Bundeskabinett hat am 24. November einer Formulierungshilfe für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zugestimmt. Damit werden die bisherigen Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Steuersparmodellen eingeschränkt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, Verrechnungsmöglichkeiten für Verluste aus Steuerstundungsmodellen zu beschränken, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenbetrieb begonnen wurde. Der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte stehen dem Beginn des Außenvertriebs gleich.
Betroffen sind in erster Linie Verluste aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen: Schiffsbeteiligungen – soweit sie noch Verluste vermitteln-, Medienfonds, so genannte New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Außerdem sind Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typischen stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und Verluste aus sonstigen Einkünften einbezogen. Damit sollen Umgehungen vermieden werden.
Nicht betroffen sind dagegen Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern keine Verluste zuweisen.