Entfernungspauschale – offensichtlich verkehrsgünstiger muss nicht die nicht kürzeste Strecke sein

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof dazu Stellung genommen, wann die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann.

Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird1. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten hierfür nicht stets erforderlich ist.

Erstinstanzlich hatten die Finanzgerichte in den angefochtenen Entscheidungen  anders entschieden. In dem einen Fall2 hatte das Finanzgericht Düsseldorf3 der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem Finanzgericht offensichtlich verkehrsgünstiger erschien. In der zweiten Sache4 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz5 die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei, damit ein Weg, der nicht die kürzeste Strecke darstellt als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ anerkannt werden könne.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind aber alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Zudem komme nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden, so der Bundesfinanzhof.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 16. November 2011 – VI R 46/10 und VI R 19/11.

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes []
  2. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2011 – VI R 46/10 []
  3. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2009  – 11 K 242/08 E []
  4. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2011 – VI R 19/11 []
  5. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2010 – 5 K 1482/08 []

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