Sind Aufwendungen eines Fahrers eines Müllwagens für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof eines Subunternehmers (S) seines Arbeitgebers, auf dem er das Fahrzeug arbeitstäglich übernimmt, nach Maßgabe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen?
Hierüber hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
In dem konkreten Fall sind die Kläger Eheleute, die in den Streitjahren 2008 und 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Im Jahr 2008 fuhr der Kläger von seiner Wohnung an 229 Arbeitstagen und im Jahr 2009 an 238 Arbeitstagen zum 38 km entfernten Betriebshof des S. Dort übernahm er das Müllfahrzeug und stellte es als einziges Fremdfahrzeug nach jedem Arbeitstag auch wieder ab. Hierzu war der Kläger aufgrund des „Subunternehmervertrages“ befugt. Denn in diesem war zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und S die Nutzung eines offenen Abstellplatzes für das von ihm eingesetzte Fahrzeug, die Mitbenutzung der Sozialeinrichtungen durch dessen Mitarbeiter, die Mitbenutzung der Tankstelle gegen Selbstkostenersatz laut jeweiligem Einkaufspreis des S für Dieselkraftstoff und die Nutzung der Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz vereinbart.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2008 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 5.221,20 EUR (= 76 km x 229 Tage x 0,30 EUR) und in der für 2009 Fahrtkosten in Höhe von 5.426,40 EUR (= 76 km x 238 Tage x 0,30 EUR) geltend. Der Ort der Fahrzeugübernahme sei mangels betrieblicher Einrichtung des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten zur Übernahmestelle würden deshalb nach Reisekostengrundsätzen und nicht lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Wegekosten in den Einkommensteuerfestsetzungen 2008 und 2009 lediglich in Höhe der Entfernungspauschale.
Einspruch und Klage1 blieben erfolglos.
Die Revision zum Bundesfinanzhof hatte nun Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nämlich den Betriebshof zu Unrecht als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers angesehen.
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nur begrenzt nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht2.
Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit3.
Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und auch dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird4.
Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.
Der Betriebshof des S erfüllt nicht die Voraussetzungen einer solchen. Zum einen unterhält der Arbeitgeber des Klägers dort keine eigene betriebliche Einrichtung. Allein die Befugnis, auf dem Betriebshof eines Dritten ein Fahrzeug abzustellen, die dortige Tankstelle gegen Selbstkostenersatz und die vorhandenen Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz sowie die auf dem Betriebshof befindlichen Sozialeinrichtungen zu (be)nutzen, erlaubt entgegen der Auffassung des Finanzgerichts noch nicht den Schluss, dort den Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers zu verorten. Ferner ist der Kläger dort nicht in einer Weise tätig geworden, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts war der Kläger als Fahrer des Müllfahrzeugs und damit schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug eingesetzt, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine regelmäßige Arbeitsstätte ist5; er war damit auswärts tätig. Selbst wenn der Betriebshof des S als betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers des Klägers anzusehen wäre, genügt es – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts und des Finanzamtes – nicht, dass der Kläger diese nachhaltig (arbeitstäglich) aufgesucht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er seiner eigentlichen Tätigkeit, das Führen des Müllfahrzeugs, außerhalb des Betriebshofes des S nachgegangen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2014 – VI R 34/13
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012 – 5 K 2052/10 [↩]
- BFH, Urteile vom 10.07.2008 – VI R 21/07; vom 09.07.2009 – VI R 21/08; vom 17.06.2010 – VI R 35/08; vom 22.09.2010 – VI R 54/09; vom 09.06.2011 – VI R 55/10; vom 09.02.2012 – VI R 44/10; vom 28.03.2012 – VI R 48/11 [↩]
- BFH, Urteile vom 19.01.2012 – VI R 36/11 und VI R 32/11; vom 09.06.2011 – VI R 55/10 [↩]
- BFH, Urteil vom 18.06.2009 – VI R 61/06 [↩]
- BFH, Urteil vom 28.03.2012 – VI R 48/11 [↩]