Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags für gewerbliche Einkünfte (§ 35 Abs. 1 EStG) sind nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich).
Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist darüber hinaus auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind –auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003– negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. –bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten– mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2006 – X R 25/04