Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung

Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des Finanzamtes als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen.

Anderes gilt bei Lohnsteuerzahlungen: Hier wird der vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuerabzug regelmäßig nur dem jeweils betroffenen Ehegatten zugerechnet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05

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