Die Versagung einer Zusammenveranlagung von nicht getrennt lebenden Ehegatten, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wohnen, verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen die in Art. 43 des EG-Vertrages garantierte Niederlassungsfreiheit.
In dem jetzt vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein österreichisches Ehepaar eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26 b des deutschen EStG 1997 beantragt. Der Ehemann lebte und arbeitete in Deutschland, wohingegen seine Ehefrau in Österreich wohnte und dort nach österreichischem Recht keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag des Ehepaares auf Zusammenveranlagung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht gegeben seien. Zum einen habe der Anteil der inländischen Einkünfte der Ehegatten unter 90 % gelegen und zum anderen sei auch die Grenze von (damals) 24.000 DM überschritten gewesen, da die Ehefrau Lohnersatzleistungen in Österreich bezogen habe. Im Übrigen bestimmten sich Begriff und Ermittlung der Einkünfte ausschließlich nach deutschem Steuerrecht und nicht nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaats. Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Regelung eine nach Art. 43 EG verbotene Diskriminierung darstelle. Der Ehemann würde anders behandelt als ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt. Ein solcher Steuerpflichtiger könne nämlich Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2007 – C-329/05