Fahrtenbuchmethode und 1 %-Regelung im Wechsel?

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Fahrtenbuchmethode bei auch privater Nutzung eines Dienstfahrzeuges nur dann zu Grunde zu legen ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der klagende Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.

Der Kläger war im Jahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C-Werke beschäftigt, die ihm einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte, den er auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug – einen Audi – hatte der Kläger ein Fahrtenbuch erst ab dem 01.05.2008 geführt, nachdem zuvor für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angesetzt worden war. Ab dem 31.10.2008 hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, für das er dann sogleich ein Fahrtenbuch führte.

Der Kläger erklärte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit den vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttoarbeitslohn. Darin waren die geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Audi für die Monate Januar bis April nach der sog. 1 %-Methode und ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Methode zu berechnen sei, da nach R 8.1 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen1.

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun im Ergebnis bestätigt.

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart2.

Der Wert der privaten Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mittels der 1 %-Regelung zu ermitteln. Nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG kann der Wert nach den Sätzen 2 und 3, nämlich der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten, statt mit der 1 %-Regelung aber auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG ist zwar gesetzlich nicht weiter bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aber sicherzustellen, dass der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung eine hinreichende Gewähr für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bietet und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar ist. Deshalb muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen sowie Datum, Fahrtziele und grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen3.

Die Fahrtenbuchmethode ist indessen nicht allein schon dann anzuwenden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, welches das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist. Denn § 8 Abs. 2 S. 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.

Angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Dies entspricht auch der von der Literatur soweit ersichtlich überwiegend vertretenen Auffassung4, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheidet. Im Ergebnis lässt sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.

Zutreffend hat das Finanzgericht Münster darauf hingewiesen, dass dieser Auffassung § 8 Abs. 2 S. 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht entgegenstehen, auch wenn dort jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zu Grunde gelegt werden, indem die 1 %-Regelung für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises ansetzt und die 0,03 %-Regelung jeweils einen auf den Kalendermonat bezogenen Wertzuschlag normiert. Denn der Monatsbezug regelt lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils. Der Nutzungsvorteil, der schon in der Überlassung des Kraftfahrzeugs selbst begründet ist5, wird damit nicht einmalig mit dem gesamten Wert im Zeitpunkt der Überlassung des Kraftfahrzeugs, sondern zeitanteilig erfasst. Der Vorteil ist für Zwecke des Lohnsteuerabzugs monatlich mit 1 % und nicht jährlich mit 12 % oder dem noch höheren Wert des gesamten Zeitraums der voraussichtlichen Nutzungsüberlassung anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof verkennt dabei nicht, dass die 1 %-Regelung eine nur grob typisierende Regelung darstellt, die alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzutritt. Sie ist jedoch gerade im Hinblick auf dieses Wahlrecht trotz dieser grob typisierenden Form als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen6. Denn einem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, statt der grob typisierenden 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode von vornherein zu wählen oder für den folgenden Veranlagungszeitraum dazu überzugehen.

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat das Finanzgericht Münster also im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen und den Arbeitslohn des Klägers aus der Überlassung des Dienstwagens zur auch privaten Nutzung für die Monate Mai bis Oktober 2008 zutreffend nach der 1 %-Regelung bewertet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 35/12

  1. FG Münster, Urteil vom 27.04.2012 – 4 K 3589/09 []
  2. BFH, Urteile vom 13.12.2012 – VI R 51/11; vom 21.03.2013 – VI R 31/10 []
  3. BFH, Urteile vom 01.03.2012 – VI R 33/10; vom 13.11.2012 – VI R 3/12 []
  4. vgl. Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 136 f.; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rz 448; Kister in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 8 EStG Rz 107 []
  5. BFH, Urteile vom 21.03.2013 – VI R 31/10; vom 21.03.2013 – VI R 42/12 []
  6. BFH, Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11 []

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