Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2005 – IX R 7/05
Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2005 – IX R 7/05
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