Getrennte Veranlagung von Ehegatten

Ehegatten, die im Kalenderjahr an mindestens einem Tag zusammen gelebt haben, können sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Insbesondere nach einer Trennung kommt es hier aber immer wieder zu Streit, wenn sich ein Ehegatte durch die Zusammenveranlagung übervorteilt fühlt. Diesem Ehegatten steht jedoch auch nach einer Zusammenveranlagung die Möglichkeit offen, die getrennte Veranlagung zu wählen. In diesem Fall werden dann beide Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bundesfinanzhof hat nun nochmals bestätigt, dass jeder Ehegatte dieses Wahlrecht solange ausüben kann, wie der aufgrund der Zusammenveranlagung ergangene Einkommensteuerbescheid ihm gegenüber noch nicht bestandskräftig ist. Auch eine bereits eingetretene Bestandskraft gegenüber dem anderen Ehegatten schadet nicht.

BFH, Urteil vom 03.03.2005 – III R 22/02

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