Die Thematik „häusliches Arbeitszimmer“ ist im Steuerrecht ein Dauerbrenner.
Zumeist geht es um die Frage, ob der Steuerpflichtige auch Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann. Wir hatten hier schon über das häusliche Arbeitszimmer des Pfarrers und das häusliche Arbeitszimmer der Stewardess berichtet.
Aktuell hatte der Bundesfinanzhof nun einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob ein Steuerpflichtiger Ausgaben für Räumlichkeiten, von denen aus er ebenfalls angeblich seinen Gewerbebetrieb betreibt, in Gänze als Ausgaben einer weiteren Betriebsstätte geltend machen kann oder lediglich als häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann.
In dem entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung. Sein Büro unterhielt er in A. Er wohnte im Haus seiner Töchter in dem acht Kilometer entfernten B und hatte dort im ersten Obergeschoss für seine Tätigkeit einen Büroraum mit dem davor liegenden Flurbereich, eine Gästetoilette sowie eine Garage mit der angrenzenden Stellfläche und eine Werbetafel angemietet. Die Mietkosten von 3.000 EUR jährlich berücksichtigte er als Betriebsausgaben.
In einer Prüfung im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung kam die Prüferin u.a. zu der Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers vorliege. Das beklagte Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug. Im Klageverfahren legte der Kläger Dokumente mit Vertragsunterlagen sowie Aufzeichnungen zu Kundenbesuchen vor und bot die Vernehmung von Personen an, die ihn im Büro regelmäßig besucht hätten.
Das Sächsische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen1. Bei dem angemieteten Büro habe es sich um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gehandelt. Es sei in den Wohnbereich eingegliedert, nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr geöffnet und auch nicht leicht zugänglich gewesen, da der Weg zum Büro gleichzeitig den Zugang zu den Wohnräumen des Klägers eröffnet habe. Zudem ließen die vorgelegten Unterlagen keinen dauerhaften und intensiven Publikumsverkehr erkennen. Bei einem Teil der Aufzeichnungen sei zwar ein Personenkontakt, nicht aber ein tatsächlicher Besuch zu Geschäftszwecken dokumentiert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte nun beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg.
Eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist. Dies bedingt zum einen, dass in dem angefochtene Urteil eines Finanzgerichts dieselbe Rechtsfrage wie in der angeblichen Divergenzentscheidung entschieden wurde und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Zum anderen muss die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärbar und auch für beide Entscheidungen rechtserheblich gewesen sein. Außerdem muss eine Entscheidung des Bundesfinanzhof zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein2.
Dem Kläger ist allerdings insoweit recht zu geben, als der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.12.20023 für die Qualifikation einer Betriebsstätte in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer mit den dort gewählten Formulierungen „Widmung für den Publikumsverkehr“ und „für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet“ nur eine entsprechende Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten verlangt hat, nicht aber, dass ein solcher intensiver Publikumsverkehr auch stattfinden muss. Der Einwand des Finanzamts, dies setze begrifflich eine tatsächliche entsprechende Nutzung voraus, überzeugt nicht. Es ist gerade Charakter einer Zweckbestimmung, auf ein Ziel gerichtet zu sein, dieses aber noch nicht unbedingt erreichen oder verwirklichen zu müssen. Die jeweils kurz darauf folgenden Formulierungen „in der/denen naturgemäß Publikumsverkehr stattfindet“ sind nach dem Kontext eindeutig mit einem Rückschluss der Art zu erklären, dass Räumlichkeiten, in denen solch Publikumsverkehr tatsächlich stattfindet, auch eine entsprechende Zweckbestimmung aufweisen (dürften). Die Rechtsprechung hat auch in der Folgezeit an diesen Grundsätzen festgehalten4.
Von diesen Aussagen ist die Frage zu trennen, ob dann, wenn ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr fehlt, regelmäßig auch ein Rückschluss auf eine entsprechende fehlende Zweckbestimmung zulässig ist und welche Anforderungen zu stellen sind, um eine derartige Mutmaßung zu widerlegen.
Die Frage könnte aber im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil das Sächsische Finanzgericht seine Entscheidung auf die zusätzliche, selbständige Überlegung gestützt hat, dass wegen der Eingliederung des Raums in den Wohnbereich jedenfalls die nach außen erkennbare Widmung für den Publikumsverkehr fehle.
Das Sächsische Finanzgericht ist, insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, davon ausgegangen, dass es außerdem einer nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr bedürfe. Selbst im Falle einer Notfallpraxis hat es der Bundesfinanzhof für schädlich gehalten, wenn ein Besucher erst einen dem Privatbereich zuzuordnenden Flur oder eine Diele durchqueren muss5. Dies gilt erst recht für ein Büro, das dem äußerlichen Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht6. Das Sächsische Finanzgericht hat eine derartig enge Verbindung zum Wohnbereich bejaht. Diese für sich genommen tragende Begründung hat der Kläger nicht mit Zulassungsrügen angegriffen. Auf die Frage des Publikumsverkehrs kam es trotz des breiten Raums, den das Sächsische Finanzgericht ihr gewidmet hat, für die Entscheidung im Ergebnis nicht mehr an.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.05.2017 – X B 23/17
ECLI:DE:BFH:2017:B.090517.XB23.17.0
- Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 02.06.2016 – 6 K 937/14 [↩]
- BFH, Beschluss vom 13.09.2016 – X B 146/15 [↩]
- BFH, Urteil vom 05.12.2002 – IV R 7/01 [↩]
- BFH, Urteil vom 15.10.2014 – VIII R 8/11 [↩]
- BFH, Urteil vom 20.11.2003 – IV R 3/02 [↩]
- BFH, Urteil vom 08.09.2016 – III R 62/11 [↩]