Verluste können regelmäßig nur dann einkommensteuerlich geltend gemacht werden, wenn auf Dauer auch einmal Gewinne zu erwarten sind. Werden voraussehbar auf Dauer nur Verluste erwirtschaftet, liegt die Vermutung nahe, dass hier kein Einkommen erzielt, sondern nur eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Immer wieder relevant wird dies u.a. im Bereich der Vermietung und Verpachtung, da hier durch Finanzierungszinsen und Abschreibung oftmals jahrelange Verluste erzielt werden.
Allerdings: Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.
Die Finanzierung mit endfälligen, durch Lebensversicherungen zu tilgende Darlehn führt also für sich genommen regelmäßig nicht zur Liebhaberei. Schade nur, dass seit diesem Jahr der steuerliche Anreiz für diese Form der Finanzierung wegen der geänderten Besteuerung für neue Lebensversicherungsverträge deutlich nachgelassen hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. April 2005 – IX R 15/04