Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG (Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – Bundesumzugskostengesetz) ermittelter Mietausfall bei der Einkommensteuer nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
In dem entschiedenen Fall waren die klagenden Eheleute Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahres selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Zum 01. März des Streitjahres wurde der Kläger von A nach B versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach B um.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. eine „Mietentschädigung“ in Höhe von 11.650 EUR als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung erklärte der Kläger, das Haus habe seit dem Umzug leergestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das beklagte Finanzamt ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus in Höhe von 6.899 EUR, nicht hingegen Absetzungen für Abnutzung zum Werbungskostenabzug zu.
Mit der dagegen gerichteten Klage hatten die Kläger weder beim Finanzgericht noch beim Bundesfinanzhof Erfolg.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden1. Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist2. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall3.
Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des BUKG verweist (s. R 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005), findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind4.
Der Umzug des Klägers war zwar beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012 – VI R 25/10
- BFH, Urteil vom 07.02.2008 – VI R 75/06, BStBl. II 2010, 48 [↩]
- BFH, Entscheidung vom 10.01.2008 – VI R 17/07, BStBl. II 2008, 234 [↩]
- BFH, Urteil vom 16.10.1992 – VI R 132/88, BStBl. II 1993, 610 [↩]
- BFH, Urteil vom 17.12.2002 – VI R 188/98, BStBl. II 2003, 314 [↩]