Laufzeitverlängerung bei Lebensversicherungen

Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.

Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG voraus, dass der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen ist. Ob ein Versicherungsvertrag bei einer Vertragsverlängerung seinem Inhalt und seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unverändert geblieben ist, oder ob es sich um einen neuen Vertrag handelt, bestimmt sich – abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Auswechslung des Versicherungsnehmers – nach ständiger Rechtsprechung des Bundefinanzhofs im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer. Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen, wobei sie allerdings bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen grundsätzlich vom Fortbestand des „alten“ Vertrages und nur hinsichtlich der Änderungen von einem „neuen“ Vertrag ausgeht.

In Anwendung dieser Kriterien ist führt eine Verlängerung von Versicherungsverträgen unabhängig davon, ob es sich dabei bürgerlich-rechtlich um Neuverträge oder um die bloße Verlängerung bestehender Verträge handelt, steuerrechtlich stets zu neuen Verträgen. Unterschreitet deren (Rest-)Laufzeit die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG erforderliche Mindestlaufzeit von zwölf Jahren, sind die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den nach den Vertragsänderungen geleisteten Beiträgen enthalten sind, nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juli 2005 – VIII R 71/04

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