Keine Teilwertabschreibung wegen Börsencrash

Der beim Börsencrash 2001 erlittene Wertverlust berechtigt Aktionäre nicht zu Teilwertabschreibungen, wie das Finanzgericht Köln jetzt nochmals feststellte.

In dem dort entschiedenen Verfahren hat ein Anleger Infineon-Aktien als langfristige Kapitalanlage gehalten. Aber auch Infineon-Aktien, die im Frühjahr 2001 erworben und als langfristige Kapitalanlage im Anlagevermögen gehalten wurden, können nach Ansicht des Finanzgerichts trotz einer nahezu Halbierung des Börsenwertes zum Bilanzstichtag 31.12.2001 nicht auf den niedrigeren Kurswert abgeschrieben werden. Nach Auffassung des FG Köln setzt eine Teilwertabschreibung bei Aktien im Anlagevermögen voraus, dass hinreichende Indizien für eine andauernde Wertminderung vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden. Bei Kursbewegungen im Rahmen der Entwicklung des zugehörigen Aktienindex sei im Zweifel von einer bloßen Wertschwankung auszugehen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde vom Finanzgericht zugelassen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.6.2006 – 13 K 4033/05

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