Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (sog. Mangelfall).
Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche –dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende– Existenzminimum.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. April 2007 -. III R 65/0