Eine nachweislich schwerbehindertes Kind mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann sowohl wegen ihrer Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. In diesem Fall besteht, so dass Hessische Finanzgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung, weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11.05.2007 – 2 K 3871/06