Kann ein Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter durch die Aufnahme einer Auslandstätigkeit verloren gehen? Diese Frage hat das Finanzgericht Köln jetzt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann für Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden, ggf. bis zu deren 27. Lebensjahr Kindergeld bekommen. Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln sollte nunmehr über die Frage entscheiden, ob dieser Kindergeldanspruch in Deutschland aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften untergehen kann, wenn eine alleinerziehende Mutter in einem anderen EU-Staat eine Berufstätigkeit aufnimmt. Der Senat hat diese und weitere damit zusammenhängende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Senat hat Bedenken, ob der Wegfall des deutschen Kindergelds mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit, nach der die Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht zu Nachteilen führen darf, in Einklang steht. Zudem hält er einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts für möglich, da ganz überwiegend Mütter alleinerziehend sind. Das Kindergeld wäre nämlich unstreitig weiter bezahlt worden, wenn die Klägerin einen Ehemann gehabt hätte, der in Deutschland arbeitet.
Der Fall betrifft eine seit Jahren in Deutschland lebende belgische Staatsangehörige, die für zwei Kinder über 18 Jahren Kindergeld bezog. Die zuständige Familienkasse verweigerte ihr das Kindergeld, nachdem sie eine Arbeitsstelle in den Niederlanden angenommen hatte. Die Behörde berief sich dabei auf die EWG-Verordnungen Nr. 574/72 und Nr. 1408/71. Danach unterliege die Klägerin nur noch den Vorschriften des Beschäftigungsstaats. Dass die Niederlande für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres kein Kindergeld mehr bezahle, sei unerheblich.
Finanzgericht Köln, Beschluss vom 10. August 2006 – 10 K 4830/05