Wer wegen der Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1996 bis 2000 bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und den Familienkassen Einspruch eingelegt hat, wird vergeblich auf einen Einspruchsentscheidung warten. Durch eine im Jahressteuergesetz 2007 versteckte Vorschrift wurde ein neuer Artikel 97 § 18a Abs. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) geschaffen, wonach diese „Masseneinsprüche“ mit Wirkung vom 1. Januar 2007 kraft Gesetzes als zurückgewiesen gelten. Gegen diese durch das Gesetz fingierte Zurückweisung des Einspruchs kann jedoch noch bis zum 31.12.2007 Klage zum Finanzgericht erhoben werden.
Allerdings sollte hierbei berücksichtigt werden, dass die ab 1. Januar 1996 geltenden Regelungen zur Höhe des Kindergeldes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes entsprechen. Außerdem kann nur im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren ? nicht aber im Kindergeldverfahren ? darüber entschieden werden, ob das Existenzminimum eines Kindes in ausreichender Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Weder aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch aus dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld zur Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) in einer bestimmten Höhe ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat daher in mehreren Beschlüssen Verfassungsbeschwerden zur Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1996 und 2000 nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit Einspruchsverfahren andere Rechtsfragen (z.B. die Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes – Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG -) oder Jahre ab 2001 betreffen, bleiben sie weiterhin anhängig. Widerspruchsverfahren wegen eines Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz werden von der Vorschrift ebenfalls nicht erfasst.