Die Erstattung von Kirchensteuer ist nur nsoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – X R 46/07
Die Erstattung von Kirchensteuer ist nur nsoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2008 – X R 46/07
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