Ein Steuerpflichtiger kann Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, die ihm von seiner Krankenkasse nicht ersetzt wurden, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, wenn es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.1.2005, – 3 K 2845/02 E