Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag sind nicht –auch nicht teilweise– nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei.
Die Besteuerung des in der Auszahlungsphase entstehenden Zinsanteils von wiederkehrenden Versicherungsleistungen setzt voraus, dass dem Versicherungsfall eine Versicherungssumme in Höhe des Kapitalwerts der Rentenleistungen zugeordnet wird, die auf die Lebenszeit des Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Die Ablaufleistung der Versicherung als solche ist durch die Beiträge erkauft und insofern nicht steuerbar. Indes ergibt sich der Zinsanteil der Rentenleistungen aus dem Zahlungsmodus, durch den die Ablaufleistung gestundet wird. Die zeitliche Streckung erfordert, den Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen entsprechend seiner materiell-rechtlichen Rechtsnatur steuerlich zutreffend zu erfassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2005 – X R 64/01