Erhält ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so steht ihm hierfür ein Freibetrag zu, der je nach Lebensalter und Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 7.200 ? und 11.000 ? beträgt. Wird die Abfindung in mehreren Raten in verschiedenen Jahren bezahlt, ist dieser Freibetrag bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, der den Freibetrag vielleicht lieber bei der letzten Rate in einem Jahr berücksichtigt wissen will, in dem er wieder steuerpflichtiges Arbeitseinkommen bezieht, besteht nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs insoweit nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Juni 2006 – XI R 58/05