Ritter-Coulais

Nach dem „Ritter-Coulais“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist es einem EU-Staat im Hinblick auf Artikel 39 EG-Vertrag nicht erlaubt, es natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, zu verwehren, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.

Dies versucht das Bundesfinanzministerium nunmehr durch ein Rundschreiben umzusetzen:

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG ist in den Fällen der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG in der für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998 geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Weitergehende Rechtsfolgen, beispielsweise auf andere negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG, ergeben sich aus dieser EuGH-Entscheidung nicht.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24. November 2006 – IV B 3 – S 2118 a – 63/06

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