Scheinerlöse bei Schneeballsystemen

Teil eines Schneeballsystem ist es oftmals, dem Opfer zwischenzeitlich durch fingierte Abrechnungen Gewinne vorzugaukeln. An diesen Scheingewinnen will aber das Finanzamt regelmäßig teilhaben – oftmals zurecht, wie sich aus zwei jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs ergibt.

Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung würden Geschäfte auf dem Kapitalmarkt getätigt, so ist der vom Kapitalanleger angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen. Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver Betrachtungsweise darstellt.

Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG oder § 23 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als des Leistungsempfängers bei objektiver Betrachtungsweise darstellt. Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung würden „Treasury-Bond-Optionen“ erworben, so ist dieser von ihm angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen. Hätte der Kapitalanleger, der sich an dem Schneeballsystem beteiligt, erkannt, dass der Erwerb von „Treasury-Bond-Optionen“ nur vorgetäuscht war, wären die im Rahmen des Schneeballsystems an ihn ausgezahlten Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.

BFH, Urteile vom 14.12.2004 – VIII R 81/03 und VIII R 5/02

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