Schmiergeldzahlungen

Schmiergelder sind einkommensteuerpflichtig. Dies gilt nach einem Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann, wenn die gezahlten Schmiergelder später dem Verfall unterliegen und eingezogen werden.

Bei den Schmiergeldzahlungen handelt es sich entweder um Einkünfte aus § 19 EStG, § 18 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG. Die Steuerbarkeit der erhaltenen Gelder ist daher gegeben, je nachdem ob diese Einnahmen vom Arbeitgeber stillschweigend gebilligt wurden (§ 19 EStG) oder der Antragsteller sie im Rahmen seiner Beratungstätigkeit als Bauingenieur (§ 18 EStG) oder als einmalige Leistung gegen Entgelt (§ 22 Nr. 3 EStG) erbracht hat. Welche der genannten Einkunftsarten einschlägig ist, kann dabei unentschieden bleiben, da sich eine Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer letztlich nicht ergibt.

Die Zahlungen sind dem Steuerpflichtigen bereits zu dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem er die Verfügungsmacht über diese erlangt hat. Eine spätere, staatlich verfügte Einziehung der Schmiergelder ändert hieran nichts.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2005 – 15 V 3753/05 A (E)
[via Handakte Weblawg]

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