Steueränderungen2006

Ein ganzes Paket steuerlicher Änderungen wird am 1. Januar in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer:

Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wird aufgehoben. Die Abfindungszahlungen sollen künftig in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht eine Übergangsregelung vor, dass das noch geltende Recht für die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ansprüche auf Abfindungen weiter gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindungszahlung vor dem 1. Januar 2008 zufließt.

Das geltende Recht gilt auch dann fort, wenn eine Kündigungsschutzklage vor dem 1. Januar 2006 erhoben wurde. Die Klage muss noch nicht bis zum 31. Dezember 2005 entschieden sein. Voraussetzung ist aber auch hier, dass eine aufgrund der Klage zu zahlende Abfindung vor dem 1. Januar 2008 zufließt.

Ebenso entfällt die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz. Die beschriebene Übergangsregelung wird auch hier angewendet.

Sonderregelungen gibt es für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit: Die begrenzte Steuerfreiheit gilt weiter, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde und die Übergangshilfen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2009 gezahlt werden.

Weiter gilt bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen und Übergangsgeldern die so genannte Fünftelungsregelung: Für die Berechnung der Steuer wird die Zahlung über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt und damit eine nachteilige Progressionswirkung der Einmalzahlung vermieden.

Für Arbeitnehmer erfällt der bisherige Steuerfreibetrag für Zahlungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Heirat oder der Geburt eines Kindes in Höhe von jeweils 315 Euro.

Die degressive Abschreibung für Mietwohnungsneubau wird zurückgeführt. Der Abschreibungssatz wird einheitlich auf zwei Prozent für den Abschreibungszeitraum von 50 Jahren festgelegt. Es handelt sich um eine nicht mehr zeitgemäße Steuersubvention, da die Wohnraumversorgung in Deutschland inzwischen über dem eigentlichen Bedarf liegt.

Die derzeitige Regelung zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wird aufgehoben. Aber Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können weiterhin geltend gemacht werden.

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