Das Bundeskabinett hat am Mitwoch den Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 2007 verabschiedet. Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007 enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Steigerung des Steueraufkommens:
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§4 Abs. 5 EStG).
- Mit der beabsichtigten Änderung des § 32 EStG wird die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres.
- Zukünftig sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, es wird statt dessen für Fernpendler nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt.
- Durch die Änderung des § 20 Abs. 4 EStG wird der Sparer-Freibetrag auf 750 Euro für Ledige bzw. 1.500 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten abgesenkt.
- Für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro
(zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 Euro) sieht der Gesetzentwurf einen Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz vor. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) wird ein Entlastungsbetrag eingeführt, allerdings zunächst nur bis zum 1. Januar 2008. gewährt wird. Sollte die geplante Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, soll durch ein neues Gesetzgebungsverfahren eine Verlängerung beschlossen werden. - Neuregelungen im Bergmannsprämiengesetz sollen zu einer zeitlich gestuften und ab 2008 endgültigen Abschaffung der Bergmannsprämie führen.
- Außerdem werden durch Änderungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 EStG) bestehende Besteuerungslücken geschlossen. Dies betrifft die Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht auf die verbrauchende Überlassung von Rechten und die Besteuerung der inländischen Einkünfte des nur beschränkt steuerpflichtigen Bordpersonals von Flugzeugen.
Weitere Rechtsänderungen betreffen die Umsetzung des EU-Zinsabkommens mit der Schweiz in nationales Recht und Änderungen des Gesetzes über Steuerstatistiken.