Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatt bereits im Juli 2006 in der Rechtssache „Conijn“ entschieden:
Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungs-kosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.
Nun zieht das Bundesfinanzminsterium die Konsequenzen aus diesem Urteil:
§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten ausschließt. Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben setzt voraus, dass der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ab Veranlagungszeitraum 2006 ist dagegen aufgrund des Wegfalls von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten bei unbeschränkt wie beschränkt Steuerpflichtigen gleichermaßen ausgeschlossen. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 6. Juli 2006 – C-346/04
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 17. April 2007 – IV C 8 – S 2301/07/0002 2007/0165592