Bisher lohnte es sich bei höheren Einkommen, die Steuerbelastung durch Zeichnung von so genannten Steuerstundungsmodellen zu reduzieren. Dabei handelt es sich um Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Steuersparfonds soll eine Neuregelung der Verlustverrechnung beenden. Zukünftig können die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds.
Nicht betroffen sind dagegen Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren An?legern konzeptionell keine Verluste zuweisen.
Neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen werden auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilien?fonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere so genannte Renten- und Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Dies dient der Vermeidung von Um?gehungsgestaltungen und der Gewährleistung der Gleichheit der Besteuerung.
Die neue Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte stehen dem Beginn des Außenvertriebs gleich.