Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs sind Strafverteidigungskosten Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Im Streitfall war das Finanzgericht hinsichtlich eines Teils der streitigen, nach einer Honorarvereinbarung bemessenen Strafverteidigungskosten zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat nicht im Rahmen der Berufsausübung als Geschäftsführer einer GmbH begangen worden sei. Die Tat sei auf ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an dieser GmbH, zurückzuführen. Diese revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung des FG hat der BFH nicht beanstandet.
Hinsichtlich eines weiteren Teils der streitigen Strafverteidigungskosten hatte die Revision hingegen Erfolg. Zwar hatte das FG auch diesbezüglich darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen habe. Das FG hatte jedoch das Vorliegen von Werbungskosten mit der Begründung verneint, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Nach Auffassung des BFH kam es aber für den Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an.
Soweit das FG zu Recht Werbungskosten verneint hat, ist der BFH dem FG auch darin gefolgt, dass keine außergewöhnliche Belastung vorliege. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.