Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs stellen geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien wird dann einem ermäßigten Einkommensteuertarif unterworfen. Im Streitjahr 1997 war die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in Gestalt der sog. Drittelungsregelung anzuwenden; heute würde die sog. Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG gelten. Das ist nur anders, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass mit der eingeräumten Option konkrete frühere Arbeitsleistungen zusätzlich entlohnt werden sollten. Mehrjährigkeit erfordert dabei, dass zwischen Einräumung und Erfüllung der Aktienoption eine Beschäftigungszeit von mehr als zwölf Monaten liegt. Der erwähnten Tarifermäßigung steht weder entgegen, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option von ihm nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.
Im Streitfall hatte die Klägerin ein ihr im Jahre 1991 von der Muttergesellschaft ihres Arbeitgebers eingeräumtes Aktienbezugsrecht nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Jahre 1997 ausgeübt, nachdem sie bereits 1993 und 1994 solche Optionen in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt erfasste den geldwerten Vorteil aus der Ausübung der Option als Arbeitslohn, lehnte aber – anders als jetzt der BFH – die tarifbegünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte ab.
1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Abweichend hiervon können Entgelte für frühere Arbeitsleistungen angenommen werden, wenn die Tatumstände ergeben, dass konkrete Arbeitserfolge zusätzlich entlohnt werden sollten.
2. Mehrjährigkeit erfordert, dass zwischen Einräumung und Erfüllung des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum auch beschäftigt war.
3. Der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG steht weder entgegen, dass wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.06 – VI R 136/01