Trotz anderslautender Lohnsteuerbescheinigung: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben steuerfrei

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei. Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen in der Lohnsteuerbescheinigung fälschlicher Weise nicht als steuerfrei ausweist?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dieser – falsche – Ausweis durch den Arbeitgeber für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers irrelevant.

Der Bundesfinanzhof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes gegen eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen1.

Die Revision ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein2.

Das Finanzamt hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob Umstände in der Rechtssphäre des Arbeitgebers es ermöglichen, nach Ablauf des Kalenderjahres Einzelabrechnungen von Zuschlägen durch den Arbeitnehmer in dessen Veranlagungsverfahren vorzunehmen, die die rechtliche Qualität der gezahlten Zuschläge als steuerfrei oder steuerpflichtig neu einordnen, obwohl der Arbeitgeber diese Zuschläge als steuerpflichtig behandelt hatte“.

Diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedenfalls nicht klärbar, weil sie sich – zumindest sinngemäß – allenfalls unter Zugrundelegung eines vom Finanzgericht nicht festgestellten Sachverhalts stellen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, wenn der Beschwerdeführer von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht3.

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Zahlung des Zuschlags muss entsprechend zweckbestimmt erfolgen4. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und erfordert grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit5. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleisteter Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist6.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (§ 118 Abs. 2 FGO) zahlte die Arbeitgeberin des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) die streitigen Zulagen für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit. Hiervon konnte sich das FG aufgrund der vorgelegten Einzelaufzeichnungen überzeugen, deren Richtigkeit sowohl die Arbeitgeberin des Klägers als auch die vom Finanzgericht Baden-Württemberg vernommenen Zeugen ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils der Vorinstanz bestätigt haben. Bei den Zulagen handelte es sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg somit nicht um pauschale Zuwendungen der Arbeitgeberin an den Kläger. Die Zulagen wurden hiernach auch nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet. Sie waren nach dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in den monatlichen Bezügemitteilungen des Klägers enthalten, wurden von der Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug aber nicht steuerfrei gestellt.

Das Beschwerdevorbringen des Finanzamtes beruht demgegenüber, so der Bundesfinanzhof, auf der Sachverhaltsannahme, dass die Arbeitgeberin pauschal gezahlte Zuschläge an den Kläger geleistet habe. So betreffen auch die Rechtssätze, die das Finanzamt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entnommen hat, die steuerliche Behandlung von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die vom Finanzamt herangezogene Bestimmung der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) unter R 3b Abs. 7 Nr. 3 LStR bezieht sich ebenfalls auf „Pauschale Zuschläge“, die im Streitfall nach den Feststellungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg aber gerade nicht vorlagen.

Zu pauschalen Zuschlägen als Abschlagszahlungen oder zu Vorschüssen auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit hat der Bundesfinanzhof allerdings ausgeführt, dass diese Zuschläge nur dann nach § 3b EStG steuerfrei blieben, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG erfolgt sei7. Demgegenüber sind im Streitfall keine pauschalen Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt worden. Daher liegt auch keine – vom Finanzamt beanstandete – „rechtliche Umqualifizierung von bisher pauschal bezahlten aber dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Schichtzulagen in steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit“ vor. Vielmehr wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg für jeden Monat konkret ermittelt, wie viele Stunden der Kläger zu begünstigten Zeiten geleistet hatte. Die dem Kläger entsprechend gewährten Zuschläge waren nach dem vom Finanzgericht Baden-Württemberg festgestellten Sachverhalt bereits in den monatlichen Lohnabrechnungen des Klägers enthalten gewesen, ohne sie allerdings steuerfrei zu stellen. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, wobei keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht8.

Soweit das Finanzamt – ohne diesbezüglich einen Verfahrensfehler darzulegen – die Würdigung des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Zweifel zieht, dass die streitigen Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und nicht als Pauschalen gezahlt worden seien, wendet es sich gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz und die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall, so der Bundesfinanzhof weiter. Der Vortrag, das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg sei rechtsfehlerhaft, rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht. Denn die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht Baden-Württemberg ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich unbeachtlich9.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.2017 – VI B 45/17
ECLI:DE:BFH:2017:B.291117.VIB45.17.0

  1. FG Baden-Württemberg vom 23.03.2017 – 1 K 3342/15 []
  2. BFH, Beschluss vom 24.05.2012 – VI B 120/11 []
  3. BFH, Beschlüsse vom 01.08.2016 – VI B 18/16; vom 21.05.2013 – III B 150/12; vom 29.11.2005 – III B 53/05; vom 21.03.2003 – VII B 197/02 []
  4. BFH, Urteil vom 15.02.2017 – VI R 30/16, BStBl. II 2017, 644 []
  5. BFH, Urteile vom 28.11.1990 – VI R 90/87, BStBl. II 1991, 293; vom 25.05.2005 – IX R 72/02, BStBl. II 2005, 725; vom 08.12.2011 – VI R 18/11, BStBl. II 2012, 291; vom 29.11.2016 – VI R 61/14, BStBl. II 2017, 718 []
  6. BFH, Urteil vom 22.10.2009 – VI R 16/08 []
  7. BFH, Beschluss vom 29.03.2000 – VI B 399/98 []
  8. BFH, Beschluss vom 30.12.2010 – III R 50/09 []
  9. BFH, Beschluss vom 10.05.2012 – X B 71/11 []

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