Viele Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt.
Dieser Nutzungsvorteil wird dann i.d.R. als Arbeitslohn nach der sog. 1%-Methode berechnet.
So weit, so klar.
Wie sieht es aber aus, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet haben will, den Pkw nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen? Kann der Arbeitnehmer diese Kosten dann wiederum steuerlich geltend machen (wobei es sich zudem um die Garage eines im Eigentum des Arbeitnehmers stehendes Haus handelte)?
Über eine solche Konstellation hatte nun das Finanzgericht Münster zu entscheiden.
Das Finanzgericht Münster ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die anteilig auf eine Garage entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nicht mindern.
Dies aus folgenden Gründen:
Die Kläger (der Arbeitnehmer und seine Ehefrau) haben keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von Ihnen getragenen Aufwendungen für die eigene Garage, in der sie das vom Arbeitgeber des Klägers überlassene Fahrzeug untergestellt haben. Insbesondere ist der ihnen zugerechnete Nutzungsvorteil für die Überlassung des PKW auch zu privaten Zwecken nicht um diesen Betrag zu mindern.
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG1. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden2. Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit3. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen.
Der so ermittelte Vorteil ist hier auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Budesfinanzhofs zur Bewertung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht um die Kosten der genutzten Garage zu mindern.
Nach dieser mindert die Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz, den Wert des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung4. In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.
Das Nutzungsentgelt mindert folglich bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht5.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht der nutzungswertmindernden Berücksichtigung individueller Kfz-Kosten der Umstand, dass mit der 1 %-Regelung eine stark verein-fachende, typisierende und pauschalierende Bewertungsvorschrift geschaffen worden ist, nicht entgegen6. Denn die Minderung des Nutzungswerts greift in das Bewertungssystem des § 8 Abs. 2 EStG nicht ein. Der private Nutzungsvorteil wird weiterhin unabhängig von den individuellen – tatsächlichen – (Nutzungs-)Verhältnissen und damit typisierend und pauschalierend mit 1 % des Listenpreises bewertet oder mit dem individuellen anhand der Fahrtenbuchmethode gefundenen Nutzungsvorteil angesetzt. Es ist dann in einem zweiten Schritt Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen.
Gleiches gilt nach dieser Rechtsprechung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt.
Denn auch soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt7. Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung typisieren wollte. Vielmehr ist der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen PKW veranlasst sind. Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
Insoweit hat der Bundesfinanzhof aber lediglich auf die nutzungsabhängigen Kosten abgestellt. Darunter sind jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt8, Kraftstoffkosten5 oder (teilweise) Übernahme von Leasingraten9. So stellt der Bundesfinanzhof auch ausdrücklich auf „mit dem Kfz verbundene individuelle Kosten“ ab5 und zitiert insoweit auch die obig beschriebenen Aufwendungen.
Der Begrenzung auf nutzungsabhängige Kosten kann nicht entgegengehalten werden, dass mit dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG enthaltenen Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Typisierung auf eine Regelung zurückgegriffen wird, bei der sich sämtliche Kfz-Aufwendungen steuerlich ausgewirkt haben. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen10. Erfasst werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete10.
Auch diesen Ausführungen entnimmt das Gericht, dass die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen gilt, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
Beides ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall., so das Finanzgericht Münster.
Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist die Unterbringung in einer Garage erkennbar nicht notwendig.
Die Kläger haben nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch nicht nachgewiesen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung des PKW war. Die von ihnen vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers reichen für diesen Nachweis nicht aus. Sofern dieser mit Bescheinigung vom 08.12.2017 bestätigt hat, dass vereinbart wurde, dass das Fahrzeug nachts in der abschließbaren Garage des Klägers abgestellt wird, sagt dies zum einen nichts über das Streitjahr aus und belegt auch zum anderen nicht, dass diese Vereinbarung Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs auch für private Fahrten überhaupt war und ist.
In der weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 13.09.2018 heißt es wörtlich: „Ab Vertragsbeginn im Jahre 2015 wurde lt. Herrn J die mündliche Vereinbarung getroffen dass das Dienstfahrzeug nachts in der abschließbaren Garage von Herrn J abgestellt wird.“
Auch dieser Bescheinigung ist eine vertragliche Verpflichtung des Klägers, das Fahrzeug im Streitjahr in der eigenen Garage unterzustellen, nicht zu entnehmen. Mit dem Schreiben teilt der Arbeitgeber keine eigenen Erkenntnisse mit, sondern bestätigt lediglich, dass der Kläger angegeben hat, dass im Jahre 2015 vereinbart worden sei, das Fahrzeug in seiner Garage abzustellen. Diese Bestätigung ist daher zum Nachweis dieses Umstandes nicht geeignet. Außerdem belegt die Vereinbarung, dass das Fahrzeug in der Garage untergestellt werden sollte ebenfalls nicht, dass dieser Umstand Voraussetzung für die Überlassung des PKW gewesen ist. Es kann sich insoweit auch um das bloße Einverständnis des Arbeitgebers handeln, dass das Fahrzeug dort abgestellt wird.
Da der Arbeitgeber insoweit offenbar keine eigenen Erkenntnisse in sein Bekunden stellen konnte oder wollte, und auch keine Zeugen, die bei der Fahrzeugübergabe anwesend waren, benannt oder sonst bekannt sind, hat das Finanzgericht Münster von einer weiteren diesbezüglichen Beweiserhebung, die auch nicht beantragt war, abgesehen.
Das Finanzgericht Münster hat die Revision zugelassen11. Die Frage, ob sich auch freiwillige Leistungen für die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch zu diesem Zweck überlassenen betrieblichen Fahrzeuges mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auswirken können, hat nach Auffassung des Finanzgerichts Münster grundsätzliche Bedeutung. Auch dient ihre Beantwortung der Fortbildung des Rechts – so das Finanzgericht Münster zur Begründung.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.03.2019 – 10 K 2990/17 E
ECLI:DE:FGMS:2019:0314.10K2990.17E.00
- BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl. II 2014, 643 [↩]
- BFH, Urteil vom 14.09.2005 – VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl. II 2006, 72 [↩]
- BFH, Urteil vom 07.06.2002 – VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl. II 2002, 829 [↩]
- BFH, Urteile vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl. II 2017, 1014; vom 30.11.2016 – VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl. II 2017, 101 [↩]
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl. II 2017, 1014 [↩] [↩] [↩]
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl. II 2017, 1014 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung [↩]
- BFH, Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl. II 2013, 385 [↩]
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011 [↩]
- BFH, Urteil vom 15.02.2017 – VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155 [↩]
- BFH, Urteil vom 14.09.2005 – VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl. II 2006, 72 [↩] [↩]
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO [↩]