Aufwendungen für die durch eine (psychische) Erkrankung bedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim stellen nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln außergewöhnliche Belastungen dar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtige gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag de Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Absatz 1 Einkommensteuer?gesetz (EStG)). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und so?weit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemesse?nen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Absatz 2 EStG) . Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznot?wendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sein, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim. Aufwendungen für die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Unterbrin?gung in einem Altenpflegeheim sind dagegen als außergewöhnliche Belastung anzu?sehen. Auch eine psychische Erkrankung stellt eine Erkrankung in diesem Sinne dar.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.10.2004 – 1 K 2682/02