Unterhaltsaufwendungen sind (unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG) als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Mai 2006 – III R 26/05