Gute Nachrichten für alle Selbständige und Unternehmer, die ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim betreiben: Steht das Eigenheim im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten, so versagte das Finanzamt für das häusliche Arbeitszimmer eines Ehegatten anteilig (entsprechend der Eigentumsquote des anderen Ehegatten) den Vorsteuerabzug. Dem ist jetzt der Europäische Gerichtshof entgegen getreten.
Denn nach Ansicht des EuGH darf die geleistete Vorsteuer auch dann vollständig abgezogen werden, wenn bei Ehepaaren nur einer der beiden Partner selbstständig oder unternehmerisch tätig ist und ihm das Grundstück nur anteilig gehört. Denn, so der EuGH, wer beruflich investiere, der müsse auch den vollen Steuervorteil erhalten.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. April 2005 – C 25/03