Wiederkehrende Leistungen eines Erben

Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann –unter weiteren Voraussetzungen– beim Empfänger der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn er zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum Generationennachfolge-Verbund.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. März 2006 – X R 12/05

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