Da die Eigenheimzulage die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs die Neuschaffung einer Wohnung, nicht hingegen die von Wohnraum maßgebend.
Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.
Urteil vom 7. November 2006 – IX R 19/05