Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil.

Die Regelung in Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 1999) bindet die Finanzgerichte nicht in ihren Feststellungen, ob der Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz erhalten hat. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält auch keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Mai 2006 – VI R 28/05

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